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Bodennutzungshaupterhebung

Agrarstrukturerhebung

Bundeseinheitlich werden verschiedene Erhebungen, Zählungen im Landwirtschaftsbereich
durchgeführt. Die Angaben der Erhebungen dienen dazu, ein umfassendes Bild der Struktur der landwirt­schaftlichen Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland zu gewinnen. Die Angaben zur Bodennutzung und Viehhaltung dienen darüber hinaus dem Zweck, Grundlagen für Erzeugungs- und Marktschätzungen zu liefern. Mit den Ergebnissen werden auch die statistischen Anforderungen der Europäischen Union abgedeckt.

Die Auskunftspflicht ergibt sich aus den §§ 6, 18, 25 und 93 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes in Verbindung mit § 15 Bundesstatistikgesetz. Danach sind die Inhaber bzw. Leiter der ausgewählten Betriebe und Unternehmen verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. Dies gilt gem. § 29 Abs. 1 Nr. 7 in Ver­bindung mit § 93 Abs. 3 auch für die Familienangehörigen hinsichtlich der sie betreffenden Erhebungsmerkmale in der Agrarstrukturerhebung; diese Angaben können auf Wunsch mit einem gesonderten Vordruck erhoben werden.

Die erhobenen Einzelangaben unterliegen nach § 16 Bundesstatistikgesetz der Geheimhaltung. Eine Weiterleitung zu anderen, insbesondere steuerlichen Zwecken ist ausgeschlossen. Alle an der Erhebung beteiligten Personen sind zur Verschwiegen­heit verpflichtet.

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