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Grundbuchauszug

Nach § 12 Grundbuchordnung ist die Einsicht in das Grundbuch (damit auch die Ausstellung von Grundbuchabschriften oder -auszügen) jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Damit können ohne weitere Prüfung des Grundbuchamts die Eigentümer oder sonstige im Grundbuch eingetragene Berechtige (z.B. Berechtigte von Wohnungs- oder Vorkaufsrechten, Grundschuldgläubiger) über die Eintragungen im Grundbuch die Ausstellung von Grundbuchabschriften (oder Grundbuchauszüge) beantragen.

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