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Rathaus

Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative amtlich beglaubigen lassen

Mit der amtlichen Beglaubigung einer Ablichtung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.

Die zuständige Stelle beglaubigt die Abschrift durch einen Beglaubigungsvermerk, der folgende Angaben enthalten muss:

  • Feststellung, dass die Abschrift oder Kopie mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt
  • Ort und Tag der Beglaubigung
  • Unterschrift des Bediensteten, der die Beglaubigung durchführt und das Dienstsiegel

Hinweis: In erster Linie beglaubigen jene Stellen Abschriften oder Kopien von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt haben (z.B. die Schule, die das Zeugnis ausgestellt hat, beglaubigt eine Kopie des Schulzeugnisses). Ihre Wohnortgemeinde kann behördliche Schriftstücke oder Abschriften beglaubigen, die Sie einer anderen deutschen Behörde vorlegen müssen und deren Original in deutscher Sprache abgefasst sind (z.B. Aufenthalts- oder Meldebestätigungen).

Achtung: Von der beglaubigten Kopie ist die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens zu unterscheiden. Damit wird bestätigt, dass die Urkunde von der Person stammt, die sie unterzeichnet hat (z.B. Schriftstücke, für die eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist).

zuständige Stelle
  • jede Behörde für Abschriften von Schriftstücken,
    • die sie selbst ausgestellt hat oder
    • die für ihren eigenen Gebrauch bestimmt sind
  • die Gemeinde Ihres Wohnortes für die amtliche Beglaubigung von Schriftstücken,
    • die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder
    • deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden
  • jeder Notar und jede Notarin

Hinweis: Adressen der Notare und Notarinnen in Deutschland finden Sie bei der Bundesnotarkammer.

Verfahrensablauf

Zunächst legen Sie bei der zuständigen Stelle das Originalschriftstück und die entsprechende Anzahl Kopien vor. Diese Kopien werden dann von der zuständigen Stelle mit dem Original verglichen. Stimmen die Dokumente überein, wird auf der Kopie ein Beglaubigungsvermerk angebracht.

Hinweis: Nur in wenigen Fällen macht die zuständige Stelle selbst die Kopie(n). Diese müssen Sie extra bezahlen.

Sie können persönlich zu der zuständigen Stelle gehen oder einen Vertreter schicken.

Erforderliche Unterlagen
  • die entsprechende zu beglaubigende Abschrift, Kopie
  • die Urschrift (Originalschriftstück)
Frist/Dauer

keine

Bearbeitungsdauer

Bei den zuständigen Behörden erfragen

Kosten/Leistung

Die Beglaubigung ist eine kostenpflichtige Amtshandlung. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der Gemeinde March.  Die Gebühr beträgt 1,50 €, für jede weitere 0,75 €.

Sonstiges

Personenstandsurkunden können Sie nicht beglaubigen lassen. Näheres dazu finden Sie in den Verfahren zum Thema, zum Beispiel Eheurkunde - Ausstellung beantragen oder Geburtsurkunde beantragen.

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