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Rathaus

Ortsvorsteher, Ortschaftsräte

Ortschaftsverfassung

Für die Gemeinde March ist die Ortschaftsverfassung nach § 67 Gemeindeordnung (GO) eingeführt.

Ortschaften

Die Ortschaften Buchheim, Holzhausen, Hugstetten und Neuershausen sind entsprechend dem Gebiet der früher selbstständigen Gemeinden eingerichtet. Nach § 68 GO sind in den Ortsteilen Ortschaftsräte gebildet, Ortvorsteher bestellt sowie jeweils eine örtliche Verwaltung eingerichtet.


Ortschaftsrat

Die Zahl der Ortschaftsräte nach § 69 GO entspricht der Zahl der bisherigen Gemeinderäte nach § 25 Abs. 2 GO und beträgt für die Ortschaften

  • Buchheim zehn Ortschaftsräte
  • Holzhausen acht Ortschaftsräte
  • Hugstetten zehn Ortschaftsräte
  • Neuershausen acht Ortschaftsräte

Aufgaben des Ortschaftsrates

(1) Nach § 70 GO hat der Ortschaftsrat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, welche den Ortsteil betreffen.

(2) Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere:

  • die Voranschlagung von Haushaltsmitteln
  • die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung oder
    Aufhebung von Schulen und anderen
    öffentlichen Einrichtungen,
  • der Ausbau und die Unterhaltung von Straßen und Wirtschaftswegen,
  • die Aufstellung von Bauleitplänen,
  • die Ansiedlung von Industriebetrieben,
  • die Versorgung des Ortsteils mit Strom, Wasser, und Gas sowie
    die Aufrechterhaltung
    und Verbesserung der Verkehrsverbindungen,
  • die Festsetzung von Abgaben und Tarifen,
  • die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamten, Angestellten und Arbeitern der örtlichen Verwaltung,
  • die Benennung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.

(3) Der Ortschaftsrat entscheidet selbstständig über die nach-
folgenden übertragenen
Aufgaben, soweit sie den Ortsteil betreffen und nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung und dem Bürgermeister sonst übertragenen Aufgaben gehören und § 70 Abs. 2 Satz 2 GO nicht entgegenstehen:

  • den Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe
    von Arbeiten und
    Lieferungen bis 15.000,-- €
  • den Verkauf von beweglichen Gegenständen bis zum Wert
    von 5.000,-- €
  • die Ausgestaltung und Benutzung der kulturellen und sportlichen
    Einrichtungen,
    Grünanlagen, des Friedhofs, der Kinderspielplätze
    und des Kindergartens,
  • die Angelegenheiten der Feuerwehr und der örtlichen Vereine,
  • die Pflege des Ortsbildes,
  • die Jagd-, Schafweide- und Fischereiverpachtung.

(4) Ein Drittel aller Mitglieder des Ortschaftsrates kann eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist.

(5) Der Zuständigkeitskatalog kann nur aus zwingenden Gründen und nach Anhörung des Ortschaftsrates geändert werden.

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