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Rathaus

Nachlasserhebungen

Nach dem Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) ist die Gemeinde des Sterbeortes verpflichtet dem Nachlassgericht den Sterbefall zu melden. Das Standesamt des Sterbeorts ist, seit der am 09.05.2015 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, nicht mehr verpflichtet die gesetzlichen Erben zu ermitteln. Das Nachlassgericht wird nur noch auf Antrag der Beteiligten tätig.

Bei der Beantragung eines Erbscheines muss ein Antrag gestellt werden.

Eine Informationsbroschüre und Antragsformulare werden vom Nachlassgericht (Notariat Freiburg) auf der Internetseite www.notariatfreiburg.de zur Verfügung gestellt.

Auf die Ablieferungspflicht eines etwaigen Testamentes (§ 2259 Abs. 1 BGB) wird hingewiesen.

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