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Wegerecht

Wegerechte werden im Grundbuchrecht dem Begriff Dienstbarkeiten zugeordnet.

Dienstbarkeiten sind Rechte gegenüber einer fremden Sache. Es wird unterschieden zwischen:

  1. Der Grunddienstbarkeit = Recht an einem Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks (genau: zugunsten des jeweiligen Eigentümers).
  2. Der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit = Recht an einem Grundstück zugunsten einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person.

Inhalt von Grunddienstbarkeit und beschränkter persönlicher Dienstbarkeit ist das Recht, vom Eigentümer die Nutzung in einzelnen Beziehungen oder die Überlassung gewisser Handlungen oder der Ausübung von Rechten zu verlangen (Duldungs- und Unterlassungsanspruch).

Verfahrensablauf
Wegerechte können im Rahmen von Verträgen (z.B. Kauf- u. Übertragungsverträge) in öffentlicher Urkunde bewilligt werden oder durch öffentliche Beglaubigung bei einem Notar oder Grundbuchratschreiber bestellt werden.
Kosten/Leistung
Gebühren entstehen beim Notar für die Bewilligung und beim Grundbuchamt für die Eintragung.
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