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Rathaus

Vertragsgenehmigung

Wurden Sie in Grundstücksgeschäften durch jemanden vertreten den Sie mündlich bevollmächtigt haben, so ist zur Rechtswirksamkeit des abgeschlossenen notariellen Vertrages eine Vollmachtsgenehmigung notwendig.

Dafür ist zwingend die Form des § 29 Grundbuchordnung, also öffentliche Beglaubigung notwendig.

Verfahrensablauf
Öffentliche Beglaubigungen können sie bei einem Notar oder im badischen Rechtsgebiet beim Grundbuchratschreiber ihrer Stadt oder Gemeinde erhalten.
Kosten/Leistung

Gebühren entstehen nach der Kostenordnung und legen den Wert der Sache (z.b. Kaufpreis) zugrunde.

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