Vertragsgenehmigung
Wurden Sie in Grundstücksgeschäften durch jemanden vertreten den Sie mündlich bevollmächtigt haben, so ist zur Rechtswirksamkeit des abgeschlossenen notariellen Vertrages eine Vollmachtsgenehmigung notwendig.
Dafür ist zwingend die Form des § 29 Grundbuchordnung, also öffentliche Beglaubigung notwendig.
Verfahrensablauf
Öffentliche Beglaubigungen können sie bei einem Notar oder im badischen Rechtsgebiet beim Grundbuchratschreiber ihrer Stadt oder Gemeinde erhalten.Kosten/Leistung
Gebühren entstehen nach der Kostenordnung und legen den Wert der Sache (z.b. Kaufpreis) zugrunde.