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Nießbrauch

Der Nießbrauch ist das umfassende Nutzungsrecht an dem belasteten Gegenstand. Er begründet zwischen Besteller und Berechtigtem ein dingliches Rechtsverhältnis, das kraft Gesetzes auch gewisse schuldrechtliche Rechte und Pflichten umfaßt, die zum Inhalt des Nießbrauchs gehören und damit für und gegen Rechtsnachfolger wirken. Den gesetzlichen Inhalt abändernde Vereinbarungen sind zulässig und haben bei Nießbrauch an Grundbesitz dingliche Wirkung, wenn sie im Grundbuch eingetragen werden. Solche Vereinbarungen dürfen aber das Wesen des Nießbrauchs nicht berühren.

Der Nießbrauch findet sich häufig in Übergabeverträgen, wenn Grundbesitz zwar zu Lebzeiten des bisherigen Eigentümers übergeben, diesem aber das "wirtschaftliche Eigentum", d.h. die Nutzungsberechtigung und/oder der Ertrag erhalten bleiben sollen.

Zuständig ist das Grundbuchamt Emmendingen beim Amtsgericht Emmendingen, Liebensteinstr. 2, 79312 Emmendingen

Verfahrensablauf

Ein Nießbrauch kann sowohl an Sachen als auch an Rechten und an einem Vermögen bestellt werden.

  1. Bei beweglichen Sachen ist formlose Einigung über den Nießbrauch
    und Übergabe der Sache erforderlich.
  2. An Grundstücken (auch Erbbaurechten, sowie Wohnungs- und Teileigentums) erfolgt die Bestellung durch Einigung und Grundbucheintragung.

Gegenüber dem Grundbuchamt reicht die Bewilligung des Eigentümers in öffentlich beglaubigter Form, d.h. Unterschrift vor einem Notar oder Grundbuchratschreiber.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin beim Grundbuchamt.

Kosten/Leistung
Gebühren werden nach der Kostenordnung erhoben, deren Höhe sich nach dem Geschäftswert richtet. Wie sich dieser Geschäftswert berechnet erfahren Sie beim Grundbuchamt.
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