Volltextsuche auf: https://app.march.de
Rathaus

Begründung von Wohnungseigentum

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz kann ein Grundstück (oder Erbbaurecht) mit einem vorhandenen oder geplanten Gebäude in mehrere rechtlich selbstständige Rechtsobjekte (Eigentumswohnungen, Gewerberäume, Garagen u. dergl.) aufgeteilt werden. Diese verbinden zwei Eigentumsarten untrennbar miteinander: den (ideellen) Anteil am Gemeinschaftseigentum und das Sondereigentum (z.B. an einer bestimmten Wohnung oder Garage). Sie heißen Wohnungseigentum, wenn die Raumeinheit eine Wohnung ist, und Teileigentum, wenn die Räume nicht zu Wohnzwecken dienen.

Der wirtschaftliche Vorteil: Jedes Wohnungs- und Teileigentum kann separat veräußert und belastet werden.

Verfahrensablauf

Die Teilungserklärung nach § 8 WEG bedarf wegen der grundbuchrechtlichen Bestimmungen der Form der öffentlichen Beglaubigung; der Teilungsvertrag nach § 3 WEG der notariellen Beurkundung.

Termine zur Beurkundung vereinbaren Sie bei einem Notar Ihrer Wahl. Für die Gemeinde March ist das Notariat 5 Freiburg i.Br. zuständig. Hier können Sie unter Telefon-Nr. 0761-2115-151 Termine vereinbaren.

Die Mitarbeiter des Grundbuchamtes unterstützen Sie gerne durch Gespräche in der Vorbereitung, helfen Ihnen bei der Terminabsprache mit dem Notariat und bereiten die Unterlagen zum Vertrag mit Ihnen zusammen vor. Rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin.

Kosten/Leistung

Die Gebühren werden nach Ermittlung eines Geschäftswertes nach der Kostenordnung (KostO) durch das Notariat oder das Grundbuchamt festgesetzt und über die Landesoberkasse in Rechnung gestellt.

Menü zurück Seite
neu laden
zur
Startseite
mehr
Infos
Hilfe schließen
Direkt nach oben