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Rathaus

Ladenschlußbestimmungen

Seit März 2007 ist das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in Kraft. Dieses Gesetz gibt generell die Öffnungszeiten für Verkaufsstellen an Werktagen frei. An Sonn- und Feiertagen sind Verkaufsstellen geschlossen zu halten und am 24.12., wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ist die Öffnung bis 14.00 Uhr erlaubt.

Ausnahmen sind laut Gesetz für bestimmte Gebiete bzw. Warengruppen möglich, jedoch ist die Festlegung verkaufsfreier Sonntage an enge Grenzen gebunden.

Ein einzelnes Geschäft hat jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.

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