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Einschränkung des Gemeingebrauchs Wassers


Der Gebrauch von oberirdischen Gewässern zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und ähnlichen unschädlichen Verrichtungen ist grundsätzlich als sogenannter Gemeingebrauch jedermann ohne wasserrechtliche Zulassung gestattet. Dasselbe gilt für das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau (§ 20 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg – WG).

Die Trockenperioden der letzten Jahre haben dazu geführt, dass die Wasserführung der Gewässer im Landkreis immer wieder auf zum Teil kritische Werte abgesunken ist, bis hin zu deren vollständigem Trockenfallen. Damit einher geht regelmäßig eine starke Belastung für die darin lebenden Tier- und Pflanzengemeinschaften, sowie eine nur noch eingeschränkt mögliche Selbstreinigung der Gewässer. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die im Rahmen des Gemeingebrauchs erlaubnisfreien möglichen Wasserentnahmen einzuschränken, um die Lebensbedingungen in den Gewässern durch künstliche Entnahmen nicht noch weiter zu verschlechtern. Auf Grundlage des § 21 Abs. 2 WG hat das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald eine neue Rechtsverordnung über die Einschränkung des Gemeingebrauchs vom 18.08.2022 erlassen. Diese ersetzt die bisher unbefristete Allgemeinverfügung des Landkreises über die Beschränkung des Gemeingebrauchs bei Wasserentnahmen vom 05.10.2021.

Mit der Rechtsverordnung wird die Entnahme von Wasser, insbesondere zur Bewässerung von Grundstücken, aus öffentlichen oberirdischen Gewässern mittels Pumpvorrichtungen untersagt, soweit die für die jeweiligen Bereiche geltenden Pegelstände erreicht bzw. unterschritten sind. Die Übersichtskarte mit Zuordnung der Gemeinden zu den Referenzpegeln ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karte ist auf der Internetseite des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald (www.breisgau-hochschwarzwald.de) einsehbar. Eine Ausfertigung ist am Standort Freiburg, Stadtstraße 2 an der Information zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der geltenden Sprechzeiten und unter Beachtung der jeweils geltenden Zutrittsregeln niedergelegt.

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