Volltextsuche auf: https://app.march.de
Neuigkeiten

Landratsamt erlässt Verbot von Feuer und offenem Licht im Wald


gemäß § 70 Nr. 2 des Waldgesetzes BW, eine Polizeiverordnung über das Verbot des Anzündens oder Unterhaltens von Feuer oder offenem Lichtes im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald erlassen. Dies gilt ebenfalls innerhalb eingerichteter und gekennzeichneter Feuerstellen (z.B. Grillplätzen)! Wer entgegen dieser Verordnung handelt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bestraft werden.

Wir bitten Sie, das Verbot ernst zu nehmen, da absolute Waldbrandgefahr besteht! Vielen Dank.

Menü zurück Seite
neu laden
zur
Startseite
mehr
Infos
Hilfe schließen
Direkt nach oben